Rechtliche Informationen zum Thema Spam


Wenn der Arbeitgeber ein firmeninternes Mailsystem seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt, ist er Anbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes! Dadurch ergeben sich für den Arbeitgeber einige Pflichten, unter anderem:

Wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die private Nutzung von eMail nicht untersagt hat, ist er zur Zustellung aller eMails, die namentlich an den Arbeitnehmer gerichtet sind, verpflichtet. Hierzu gehören auch Spam-Mails.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az: 1 Ws 152/04) von Anfang 2005 kann sich nach Paragraf 206 und 303a des Strafgesetzbuchs derjenige strafbar machen, der eine ihm zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt, ändert oder löscht. Eine solche Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses liegt zumindest dann eindeutig vor, wenn der Betreiber bereits angenommene eMail ohne Wissen und Wollen des jeweiligen Empfängers löscht. Bei Nichtannahme der Sendung ist dem Betreiber die eMail nicht bereits „anvertraut“ im Sinne des Paragrafen 206.

Bei der Abweisung von Spam-Mails durch die antispam:MAUS scheidet eine Haftung nach § 206 StGB aus!


Wer seinen eMail-Account im geschäftlichen Verkehr nutzt, muss seinen Junk-Ordner täglich durchsehen, um versehentlich als Werbung aussortierte eMails zu erkennen. Dies entschied das Landgericht Bonn mit Urteil vom 10. Januar 2014 (Az.: 15 O 189/13).

Ein Anwalt musste über 90.000 Euro Schadenersatz an eine ehemalige Mandantin zahlen, weil eine eMail der Gegenseite angeblich im Junk-Ordner seines eMail-Postfachs gelandet sein sollte. Das verspätete Weiterleiten führte dazu, dass durch Fristablauf Vergleichsverhandlungen zwischen der Frau und der Gegenseite scheiterten.

Weil der Anwalt seine eMail-Adresse auf dem Briefkopf führt, stelle er sie als Kontaktmöglichkeit zur Verfügung, fand das Gericht. Er sei daher dafür verantwortlich, "dass ihn die ihm zugesandten eMails erreichen": "Bei der Unterhaltung eines geschäftlichen eMail-Kontos mit aktiviertem Spam-Filter muss der eMail-Kontoinhaber seinen Junk-Ordner täglich durchsehen, um versehentlich als Werbung aussortierte eMails zurückzuholen."

Mit der antispam:MAUS müssen Sie keine Junk-Ordner durchsehen, da es keine gibt!

Da eine eMail erst als zugestellt gilt, wenn der absendende Mailserver die SMTP-Antwort „250 OK“ (Server bestätigt und übernimmt die Verantwortung für die Nachricht) vom empfangenden Server erhält, gäbe es keinen Beleg für eine zugestellte eMail, da der Absender bei erkanntem Spam immer! eine entsprechende Ablehnungsbenachrichtigung erhält und entsprechend reagieren kann.